Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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(Nr. 3377.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im 
Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinter- 
legung der Ratifkationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Ab- 
kommen vom Reiche unterzeichnet und ratifiziert worden ist. Vom 9. Sep- 
tember 1907. 
Das vorstehend abgedruckte Abkommen über die Lazarettschiffe vom 21. De- 
zember 1904 ist von den Staaten, deren Vertreter es unterzeichnet haben, mit 
Ausnahme Persiens und Serbiens ratifiziert worden, von Japan auch für Korea. 
Die Ratifikationsurkunden sind gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens 
im Haag hinterlegt worden. Die Protokolle über die Hinterlegung der Ratifi- 
kationsurkunden des Reichs, Österreich-Ungarns, Belgiens, Chinas, Dänemarks, 
der Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinigten Staaten von Mexiko, 
Griechenlands, Japans, für sich und Korea, Luxemburgs, Montenegros, der 
Niederlande, Perus, Portugals, Rumäniens, Rußlands, Siams und der Schweiz 
sind am 26. März 1907, über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Frank- 
reichs am 10. April 1907, derjenigen Spaniens am 10. Mai 1907 und derjenigen 
Italiens am 14. August 1907 aufgenommen worden. 
Gemäß Artikel 5 des Abkommens sind ferner von Nichtsignatarmächten 
dem Abkommen beigetreten: 
Guatemala am 24. März 1906 und 
Norwegen am 8. Januar 1907. 
Der Vorbehalt, mit dem das Abkommen von dem Reiche unterzeichnet 
und ratifiziert worden ist, ist mit deutscher Übersetzung nachstehend abgedruckt. 
Berlin, den 9. September 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Tschirschky. 
Der auf der Haager Konferenz zur Beratung eines Abkommens über die 
Lazarettschiffe von dem Bevollmächtigten des Reichs in der Sitzung vom 21. De- 
zember 1904 erklärte Vorbehalt, mit dem das Abkommen für das Reich unter- 
zeichnet und ratifiziert worden ist, lautet wie folgt: 
(Übersetzung.) 
Die Kaiserliche Regierung behält 
Le Gouvernement Impérial se 
FServe la faculte de ne pas appli- 
duer la, Dresente Convemion vis-à- 
Vis des Etats dans les Dorts desquels 
des droits et taxes sont imposcs aux 
navires hospitaliers allemands à un 
prosit autre que celui de I’Etat. 
sich das Recht vor, das Abkommen 
solchen Staaten gegenüber nicht zur An- 
wendung zu bringen, in deren Häfen 
deutschen Lazarettschiffen Gebühren und 
Abgaben zu Gunsten sonst jemandes als 
des Staates auferlegt werden. 
  
  
 
	        
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