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(Nr. 3377.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im
Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinter-
legung der Ratifkationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Ab-
kommen vom Reiche unterzeichnet und ratifiziert worden ist. Vom 9. Sep-
tember 1907.
Das vorstehend abgedruckte Abkommen über die Lazarettschiffe vom 21. De-
zember 1904 ist von den Staaten, deren Vertreter es unterzeichnet haben, mit
Ausnahme Persiens und Serbiens ratifiziert worden, von Japan auch für Korea.
Die Ratifikationsurkunden sind gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens
im Haag hinterlegt worden. Die Protokolle über die Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunden des Reichs, Österreich-Ungarns, Belgiens, Chinas, Dänemarks,
der Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinigten Staaten von Mexiko,
Griechenlands, Japans, für sich und Korea, Luxemburgs, Montenegros, der
Niederlande, Perus, Portugals, Rumäniens, Rußlands, Siams und der Schweiz
sind am 26. März 1907, über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Frank-
reichs am 10. April 1907, derjenigen Spaniens am 10. Mai 1907 und derjenigen
Italiens am 14. August 1907 aufgenommen worden.
Gemäß Artikel 5 des Abkommens sind ferner von Nichtsignatarmächten
dem Abkommen beigetreten:
Guatemala am 24. März 1906 und
Norwegen am 8. Januar 1907.
Der Vorbehalt, mit dem das Abkommen von dem Reiche unterzeichnet
und ratifiziert worden ist, ist mit deutscher Übersetzung nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 9. September 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Tschirschky.
Der auf der Haager Konferenz zur Beratung eines Abkommens über die
Lazarettschiffe von dem Bevollmächtigten des Reichs in der Sitzung vom 21. De-
zember 1904 erklärte Vorbehalt, mit dem das Abkommen für das Reich unter-
zeichnet und ratifiziert worden ist, lautet wie folgt:
(Übersetzung.)
Die Kaiserliche Regierung behält
Le Gouvernement Impérial se
FServe la faculte de ne pas appli-
duer la, Dresente Convemion vis-à-
Vis des Etats dans les Dorts desquels
des droits et taxes sont imposcs aux
navires hospitaliers allemands à un
prosit autre que celui de I’Etat.
sich das Recht vor, das Abkommen
solchen Staaten gegenüber nicht zur An-
wendung zu bringen, in deren Häfen
deutschen Lazarettschiffen Gebühren und
Abgaben zu Gunsten sonst jemandes als
des Staates auferlegt werden.