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Reichs- Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou. S. 735.
— Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch- Südwestafrika. S. 736.
— Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 738.
(Nr. 3381.) Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet
Kiautschou. Vom 28. September 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 6 Nummer 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl, 1900 S. 813) in Abänderung des § 8 Abs. 1 Unserer Verordnung,
betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November
1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 1005) im Namen des Reichs, was folgt:
Im Schutzgebiete von Kiautschou wird ein Gericht errichtet, welches aus
dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als
Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. Diesem Gerichte wird die nach dem
Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zuständig-
keit des Reichsgerichts für das genannte Schutzgebiet übertragen. Auf die Beisitzer
und den Gerichtsschreiber sowie auf das Verfahren finden die Vorschriften des
§ 8 Abs. 2 bis 5 Unserer Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den
deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. Die zu diesem
Zeitpunkte bei dem Kaiserlichen Konsulargericht in Schanghai als dem bisherigen
Gerichte zweiter Instanz für das Schutzgebiet von Kiautschou anhängigen Sachen
gehen in der prozessualen Lage, in welcher sie sich befinden, auf die neu
errichtete Gerichssbehörde über.
Gegeben Rominten, den 28. September 1907.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
von Tirpitz.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 122
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1907.