Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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(Nr. 3382.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch- 
Südwestafrika. Vom 4. Oktober 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) im Namen des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler regelt die Einrichtung der Landespolizei in Deutsch- 
Südwestafrika. Die Angehörigen der Landespolizei haben, soweit sie nicht Ein- 
geborene sind, die Rechte und Pflichten der Landesbeamten des Schutzgebiets 
und sind den für die letzteren geltenden Vorschriften unterworfen, jedoch mit den 
aus dem Nachstehenden sich ergebenden Abweichungen. 
§  2. 
Der Reichskanzler bestimmt die Bewaffnung und Uniformierung der Landes- 
polizei sowie die Form und Art der Anstellung ihrer Angehörigen und deren 
Titel und Rang. 
§ 3. 
Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienste steht den Angehörigen der 
Unterklassen der Landespolizei und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen ein 
Anspruch auf Versorgung gegen den Landesfiskus unter denselben Voraus- 
setzungen und in dem gleichen Umfange zu wie den aus dem Reichsheer über- 
nommenen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen desselben 
Dienstgrads und deren Hinterbliebenen. Die über die Versorgung dieser er- 
gangenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wobei als Dienstzeit so- 
wohl diejenige in der Landespolizei als auch die Dienstzeit im Reichsheer, in der 
Kaiserlichen Marine und bei den Kaiserlichen Schutztruppen sowie außerdem eine 
sonst im Polizeidienste zugebrachte Zeit anzusehen ist. Jedoch ist ein Anspruch 
auf Rente ohne den Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes) frühestens nach einer wirklichen Dienstzeit von 
drei Jahren in der Landespolizei begründet. 
Die Angehörigen der Landespolizei sind bei Anwendung der im Abs. 1 
Satz 2 erwähnten Vorschriften als Gehaltsempfänger zu behandeln. Den Be- 
trag des pensionsfähigen Diensteinkommens (§ 10 Abs. 2 des Mannschaftsver- 
sorgungsgesetzes) bestimmt der Reichskanzler. 
Steht einem ausgeschiedenen Angehörigen der Unterklassen der Landes- 
polizei ein Anspruch auf Versorgung aus Abs. 1 mangels entsprechender Vor- 
aussetzungen nicht zu und ist sein Ausscheiden wegen eingetretener Tropendienst- 
unfähigkeit erfolgt, so können ihm Gebührnisse bis zu der Höhe bewilligt werden, 
wie sie einem Landesbeamten gewährt werden könnten.
	        
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