Reichs-Gesetzblatt.
Nr 46
Inhalt: Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 741
— Verordnung, betreffend die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichs-
bankbeamten. S. 742. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905 und
1906 als Kriegsjahre aus Anlaß von Gefechten und Kriegszügen in Deutsch- Ostafrika und Kamerun
S. 742.
(Nr. 3385.) Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichs-
gericht. Vom 30. Oktober 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs in Gemäßheit des § 3 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl.
S. 77) auf den Antrag des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha und nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem
Königreiche Preußen und dem Herzogtume Sachsen-Coburg und Gotha abge-
schlossenen Staatsvertrage, betreffend die Übertragung der Leitung der Grundstücks-
zusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Auseinander-
setzungsbehörden, vom 22. April 1907 (Preußische Gesetzsamml. S. 239, Gesetz-
samml. für das Herzogtum Coburg S. 112) zur Zuständigkeit der Königlich
Preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit sie
in gleichartigen preußischen Angelegenheiten dem Reichsgerichte zusteht, dem Reichs-
gericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. Oktober 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 124
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1907.