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IV. Der Beitritt Schwedens zum Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr hat folgende Ergänzung der Liste notwendig
gemacht:
Mit Wirkung vom 2. Dezember d. J. ist zwischen „Rußland“
und „Schweiz“ nachgetragen:
Schweden.
A. Von schwedischen Verwaltungen betriebene Strecken.
1. Die Schwedischen Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der von
denselben betriebenen Strecke Lulea-Reichsgrenze mit den Ab-
zweigungen Gelliware-Malmberg und Gelliware—Koskulls kulle 1).
2. Die Boräs-Eisenbahn.
3. Die Eisenbahn Kristianstad-Heßleholm.
4. Die Eisenbahn Lund-Kieflinge.
5. Die Eisenbahn Lund - Trelleborg.
6. Die Eisenbahn Malmö-Kontinenten.
7. Die Eisenbahn Trelleborg - Rydsgard.
8. Die Eisenbahn Uddewalla-Wenersborg Herrljunga.
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger
Verwaltungen befinden.
I. Dänischer Verwaltungen.
9. Die von den Schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich
mit den Dänischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffähren-
strecke zwischen Malmö und dem Freihafen Kopenhagen.
Berlin, den 12. November 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
1) Auf den von den Schwedischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der
schwedisch- norwegischen Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch norwegischen Grenze
bis Storlien wird der Zugdienst von den Norwegischen Staatsbahnen besorgt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.