Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

--  759  -- 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr  50.  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in 
Elsaß- Lothringen. S. 750. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifzierung der in Paris am 
19. März 1902 unterzeichneten Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 
durch Portugal. S. 762. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) 
zu Abschnitt 1 des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 763. — Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung. S. 763. — Bekanntmachung, betreffend 
die Ratifikation des am 27. August 1907 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und 
den Niederlanden über Unfallversicherung. S. 769. 
  
  
(Nr. 3392.) Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 23. November 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
tun kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir Unseren bisherigen außerordentlichen und bevollmächtigten 
Botschafter, General der Kavallerie und Generaladjutanten Karl Grafen von Wedel 
zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir 
demselben hierdurch auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Verfassung 
und Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) 
die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsober- 
haupte vorbehalten sind: 
1. Die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der 
Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Be- 
zirkstage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushalts-Etats der Bezirke und der Wohl- 
tätigkeitsanstalten sowie das Rechnungswesen der Bezirke; 
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; 
die Verteilung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreisver- 
tretung auf die Kantone der Landkreise; 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 128 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.