Reichs-Gesetzblatt.
Nr 10.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werk-
stätten der Tabakindustrie. S. 65. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in
Werkstätten mit Motorbetrieb. S. 66. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen
und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 66.
(Nr. 3297.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbe-
ordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie. Vom 21. Februar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung und des Artikel 9 Abs. 1
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) unter Hinweis auf § 146 Abs. 1 Ziffer 2, § 149
Abs. 1 Ziffer 7 der Gewerbeordnung, was folgt:
§ 1.
Auf Werkstätten, in denen zur Herstellung von Zigarren, Zigaretten,
Rauch-, Kau- oder Schnupftabak erforderliche Verrichtungen vorgenommen oder
fertige Tabakwaren sortiert werden, finden die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b
der Gewerbeordnung Anwendung. Dies gilt für Werkstätten mit Motorbetrieb,
auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.
Ausgenommen bleiben solche Werkstätten, in denen ausschließlich zur Familie
des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, an Bord M. S. „Deutschland“ den 21. Februar 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 14
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1907.