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(Nr. 3398.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche.
Vom 19. Dezember 1907.
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die
Geltungsdauer der in der Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl.
S. 205) enthaltenen Bestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1907
bis auf weiteres zu verlängern.
Berlin, den 19. Dezember 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3399.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungs-
unternehmungen. Vom 4. Dezember 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs in Abänderung der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunter-
nehmungen, vom 3. Februar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 43), nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrats, was folgt:
Die Beaufsichtigung aller bestehenden sowie aller zum Geschäftsbetriebe neu
zuzulassenden privaten Versicherungsunternehmungen , deren Geschäftsbetrieb auf
das Gebiet der freien Hansestadt Bremen beschränkt ist. erfolgt vom 1. Januar 1908
an wieder gemäß § 2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) durch die Landesbehörde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Highcliffe, den 4. Dezember 1907.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.