§3.
Als Guthaben ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem der Bezogene
nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks
einzulösen verpflichtet ist.
§ 4.
Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma
oder der Inhaber des Schecks angegeben werden. Der Aussteller kann sich
selbst als Zahlungsempfänger bezeichnen.
Sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte
"oder Überbringer" oder ein gleichbedeutender Zusatz beigefügt oder enthält der
Scheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den
Inhaber gestellt.
§5.
Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt
als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsorts gilt als nicht ge-
schrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ein Ort nicht
angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort.
§6.
Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt,
so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die
Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so
gilt bei Abweichungen die geringere Summe.
§7.
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungs-
zeit macht den Scheck nichtig.
§8.
Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch
Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Übertragung durch
die Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat.
In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des
Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legitimation sowie in
betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften
der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam.
Das Gleiche gilt von einem Indossamente des Bezogenen. Ein Indossament
an den Bezogenen gilt als Ouittung.