Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§3. 
Als Guthaben ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem der Bezogene 
nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks 
einzulösen verpflichtet ist. 
§ 4. 
Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma 
oder der Inhaber des Schecks angegeben werden. Der Aussteller kann sich 
selbst als Zahlungsempfänger bezeichnen. 
Sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte 
"oder Überbringer" oder ein gleichbedeutender Zusatz beigefügt oder enthält der 
Scheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den 
Inhaber gestellt. 
§5.  
Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt 
als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsorts gilt als nicht ge- 
schrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ein Ort nicht 
angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort. 
§6. 
Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, 
so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die 
Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so 
gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
§7. 
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungs- 
zeit macht den Scheck nichtig. 
 §8. 
Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch 
Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Übertragung durch 
die Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. 
In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des 
Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legitimation sowie in 
betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften 
der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam. 
Das Gleiche gilt von einem Indossamente des Bezogenen. Ein Indossament 
an den Bezogenen gilt als Ouittung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.