Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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achtlich zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteiten. Die Zu- 
lassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu 
weiteren  Ermittelungen keinen Anlaß finde. 
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel darf nur erfolgen, 
wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden 
soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zwanzig Millionen Mark beläuft. 
Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit Zustimmung 
der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zu- 
lassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf eines Jahres 
von dem Tage an gerechnet, an welchem das Verlangen dem Börsenvorstande 
gegenüber erklärt worden ist, zurückzunehmen.“ 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Voraussetzungen der 
Zulassung treffen. 
§ 49. 
Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder Wertpapieren ver- 
boten sind oder die Zulassung zum Börsenterminhandel endgültig verweigert oder 
zurückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel von der Benutzung der 
Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen. 
Findet an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen statt, 
die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen  (§ 48 Abs. 2) abweichen, oder 
findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren statt, die 
zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, so ist er durch Anordnung des 
Börsenvorstandes von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung 
durch die Kursmakler auszuschließen. Der Börsenvorstand kann den Erlaß der 
Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder 
Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aussetzung darf höchstens 
auf ein Jahr erfolgen. 
Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Abs. 1 von der Benutzung 
der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen 
ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie  im Inland abgeschlossen sind, 
Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Verviel- 
fältigung verbreitet werden. 
 § 50. 
Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder den 
Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 
wirksam. 
§ 51. 
Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertrag- 
schließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Ein- 
tragung nach § 36 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich ist, oder eingetragene 
Genossenschaften beteiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang 
des Kleingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handels- 
register eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift.
	        
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