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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt:
Nr. 3.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905, 1906 und 1907 als Kriegs-
jahre aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. S. 13. - Bekanntmachung, betreffend
die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefägte Liste. S. 14.
(Nr. 3406.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905, 1906 und 1907
als Kriegsjahre aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. Vom
14. Januar 1908.
Ich bestimme im Anschluß an meine Ordre vom 30. Januar 1907*):
1.) Der Anfang August 1905 ausgebrochene Aufstand in Deutsch-Ost-
afrika ist mit dem 18. Februar 1907 als beendet anzusehen.
2.) Als Kriegsteilnehmer sind diejenigen Deutschen anzusehen, welche
während der Dauer des Aufstandes
a) an einem Gefechte teilgenommen haben,
b) in den Aufstandsgebieten Daressalam, Mohoro„ Kilwa, Lindi,
Ssongea, Neu-Langenburg, Mahenge, Iringa, Mpapua, Moro-
goro, Moschi und Muansa mindestens einen Monat in fort-
laufender Zeit militärische Verwendung gefunden haben.
3.) Jedes der Jahre 1905, 1906 und 1907 ist als Kriegsjahr anzu-
rechnen, sofern die Voraussetzungen unter 2a oder 2b in jedem dieser
Jahre zutreffen. Hat die Beteiligung in den Jahren 1905 und 1906
beziehungsweise 1906 und 1907 zusammen mindestens einen Monat
in fortlaufender Zeit betragen, so ist dasjenige Jahr, in welches die
längere Beteiligung fällt, als ein Kriegsjahr anzurechnen, sofern keines
der beiden Jahre bereits sonst als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatze kommt.
Berlin, den 14. Januar 1908.
Wilhelm.
Fürst von Bülow.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
*) Reichs-Gesetzbl. von 1907 Seite 39.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 3
Ausgegeben zu Berlin den 29. Januar 1908.