Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

(Nr. 3413.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 5. Februar 1908. 
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird die Vorschrift unter Nr. XV Ziffer 1 Abs. (1) in Anlage B dieser 
Ordnung bis auf weiteres, wie folgt, geändert: 
(1) Wenn diese Produkte *) in dichten, gut verschlossenen Ballons, 
Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter 
Verwendung geeigneter  Verpackungsstoffe in starke, mit guten Hand- 
haben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder 
Kisten fest eingesetzt sein. 
Berlin, den 5. Februar 1908. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
 
*) Die Vorschrift bezieht sich auf: Flüssige Mineralsäuren aller Art. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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