Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  107  —

Fahrzeugen  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug,  jedoch  nicht

mehr  als  den  angegebenen  Betrag.  Ist  dieser  niedriger  als  die

unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(3)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Fristüberschreitung

  von  einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn  weder  herbeigeführt
hat  noch  abzuwenden  vermochte.

(4)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

§ 38.
Gepäckträger.

(1)  Auf  Stationen,  wo  das  Bedürfnis  besteht,  sind  Gepäckträger  zu
bestellen,  die  das  Reise-  und  Handgepäck  innerhalb  des  Bahnhofsbereichs  nach
den  von  den  Reisenden  bezeichneten  Stellen  zu  bringen  haben.

(2)  Die  Gepäckträger  müssen  durch  Dienstabzeichen  erkennbar  sein  und  eine
gedruckte  Dienstanweisung  nebst  Gebührentarif  bei  sich  tragen.  Sie  haben  auf

Verlangen  den  Tarif  vorzuzeigen,  auch  eine  mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke
zu  verabfolgen.

(3)  Der  Tarif  muß  an  den  Gepäckannahme-  und  -ausgabestellen  und  in
den  zur  Gepäckaufbewahrung  dienenden  Räumen  aushängen.

(4)  Für  das  den  Gepäckträgern  nach  Abs.  (1)  übergebene  Gepäck  haftet  die
Eisenbahn  wie  für  das  ihr  zur  Beförderung  übergebene  Reisegepäck.

§  39.
Aufbewahrung  des  Gepäcks.

Auf  den  Stationen,  wo  Reisegepäck  abgefertigt  wird,  sind  tunlichst  Vorkehrungen
  zu  treffen,  die  es  dem  Reisenden  ermöglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine
durch  Aushang  bekannt  zu  machende  Gebühr  zu  vorübergehender  Aufbewahrung
niederzulegen.  Die  Eisenbahn  haftet  in  diesem  Falle  als  Verwahrer.

 

 

V.
Beförderung  von  Expreßgut.
§ 40.

Annahme.

(1)  Gegenstände,  die  sich  zur  Beförderung  im  Packwagen  eignen,  sind
nach  näherer  Bestimmung  des  Tarifs  als  Expreßgut  anzunehmen.

(2)  Jedes  Frachtstück  muß  die  genaue  und  dauerhaft  befestigte  Adresse  des
Empfängers  tragen.  Soll  die  Sendung  dem  Empfänger  nicht  zugeführt  werden,
so  muß  der  Adresse  jedes  Frachtstücks  noch  der  Vermerk  „Zur  Selbstabholung“
oder  „Bahnlagernd“  beigefügt  sein.

(3)  Expreßgut  ist  bei  den  von  der  Eisenbahn  bestimmten  Abfertigungsstellen
  während  der  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Dienststunden  aufzuliefern.