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von den Landesregierungen die gleichen Befugnisse rücksichtlich aller dort auf-
gestellten Viehbestände übertragen werden.
In den Fällen der Abs. 1 bis 3 finden die ferneren Bestimmungen dieses
Gesetzes sinngemäße Anwendung, in den Fällen des Abs. 2 und des Abs. 3
Nr. 2, 3 jedoch nur mit den Einschränkungen, die sich aus dem Zwecke der
wissenschaftlichen Arbeiten ergeben.
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Stand-, Unterkunfts-
und Marschorte von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruch
einer Seuche, sowie bei Seuchenausbrüchen in nicht kasernenmäßig untergebrachten
Viehbeständen auch von den getroffenen Schutzmaßregeln, sofort zu benachrichtigen
und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntnis zu setzen.
Die Pflicht der Benachrichtigung der Polizeibehörden vom Verdacht, Aus-
bruch, Verlauf und Erlöschen einer Seuche liegt auch den im Abs. 2 genannten
Anstalten und den nach Abs. 3 mit selbständigen Befugnissen versehenen Vorständen
ob, falls die Seuche oder der Seuchenverdacht nicht das Ergebnis wissenschaftlicher
Versuche ist, die zu den Aufgaben der Anstalten und Institute gehören.
§ 4.
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen
Umfang im Ausland auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der beteiligten
Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen Durchführung der nach Maßgabe
dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen.
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in einer
solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln notwendig die
Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler
oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der
Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln
zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch
die Behörden der beteiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Weisungen zu versehen.
§ 5
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung
der Viehseuchen gegenseitig zu unterstützen.
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
§ 6.
Die Einfuhr von Tieren, die an einer übertragbaren Seuche leiden, und
von verdächtigen Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen solcher Tiere ist
verboten. Dasselbe gilt für die Kadaver und Teile von Tieren, die an einer
übertragbaren Seuche gefallen sind oder zur Zeit des Todes an einer solchen