Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 3. 
Tilgung der Reichsanleiheschuld. 
Die Tilgung der Reichsanleiheschuld hat vom 1. April 1911 ab nach 
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen: 
Die Bestimmungen, welche für die Tilgung der zu werbenden Zwecken 
bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilgung der bis 
30. September 1910 begebenen sonstigen Anleihen ist jährlich mindestens 1 vom 
Hundert des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung 
der ersparten Zinsen zu verwenden.  
Zur Tilgung des vom I. Oktober 1910 ab begebenen Schuldkapitals 
sind jährlich 
a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage mindestens 
1,9 vom Hundert, 
b) im übrigen mindestens 3 vom Hundert, 
in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. 
Als ersparte Zinsen sind 3 ½ vom Hundert der zur Tilgung aufgewendeten 
Summen anzusetzen. 
Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jährlich durch 
den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll und 
Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilgung zur 
Verfügung stebenden Beträge sind einer Tilgung gleichzuachten. 
§ 4 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die 
Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 tritt mit dem 1. April 1911 
außer Kraft. 
§ 4. 
Der § 2 des Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichs— 
einnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung, vom 28. März 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 109) wird aufgehoben. 
§ 5.   Zuweisung von Steuerrerträgen. 
Von dem Rohertrage, welcher aus der Besteuerung der Erbschaften auf- 
kommt, erhält das Reich ¾, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ¼ ihrer 
Roheinnahme. 
Die Vorschrift im § 82, letzter Satz, des Reichsstempelgesetzes vom 
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695) kommt in Wegfall. 
Die Reineinnahme aus der Branntweinsteuer wird den einzelnen Bundes- 
staaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung) mit der sie zu den Matrikular- 
beiträgen herangezogen werden, überwiesen. Diese Vorschrift kann nur mit 
Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums 
Baden geändert werden.
	        
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