Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

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                                                                          §.  19.

         Führt  ein  Schiff  den  Vorschriften  der  §§.  11,  12  zuwider  die  Reichsflagge,
so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

                                                                           §.  20.

          Wer  die  ihm  nach  §.  14  obliegende  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

          Wer  gemäß  Abs.  1  verurtheilt  ist  und  seiner  Verpflichtung  nicht  binnen
sechs  Wochen  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urteils  genügt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten
bestraft.  Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  im  Falle  einer  weiteren  Verurteilung
die  Verpflichtung  nicht  binnen  der  bezeichneten  Frist  erfüllt  wird.

                                                                          §.  21.

         Befindet  sich  der  Vorschrift  des  §.  11  Abs.  3  zuwider  weder  das  Schiffs-Certifikat
  noch  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Certifikat  an  Bord  des  Schiffes
oder  ist  das  Schiff  nicht  gemäß  §.  17  bezeichnet,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

                                                                         §.  22.

        Werden  die  von  dem  Kaiser  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
der  Seehandelsschiffe,  die  Flagge  vor  Kriegsschiffen  und  Küstenbefestigungen  oder
bei  dem  Einlaufen  in  deutsche  Häfen  zu  zeigen,  nicht  beobachtet,  so  wird  der
Schiffer  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

                                                                        §.  23.

           Straflos  bleibt  in  den  Fällen  der  §§.  18  bis  22  derjenige,  bezüglich  dessen
festgestellt  wird,  daß  die  Handlung  oder  Unterlassung  ohne  sein  Verschulden
erfolgt  ist.

                                                                        §.  24.

         Die  in  den  §§.  18,  19,  21  bezeichneten  Handlungen  sind  auch  dann
strafbar,  wenn  sie  im  Ausland  oder  auf  offener  See  begangen  werden.

         Das  Gleiche  gilt  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  §.  22  vorgesehenen
Bestimmungen,  sofern  die  Zuwiderhandlung  auf  einem  deutschen  Seehandelsschiff
erfolgt.

                                                                     §.  25.

          Der  Bundesrat  bestimmt:  

          1.  die  Grenzen  der  Seefahrt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§.  1),

           2.  den  Umfang,  in  welchem  die  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung  in

                 das  Schiffsregister  einzutragen  sind  (§.  7  Nr.  2),