Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                    —514 — 
                                                     Artikel 3. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Leuchtmittelsteuer wird zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Ver- 
hältnis der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen 
Gebiete verteilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Leuchtmittel- 
steuer, nach Abzug 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen, 
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum 
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind, wie für 
die Bundesstaaten des Deutschen Reichs. 
                                               Artikel 4. 
Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll= und 
Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Osterreich in eine 
Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der 
Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Ge- 
bietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet. 
                                                Artikel 5. 
Die Verwaltung und Erhebung der Leuchtmittelsteuer im Großherzogtume 
Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in 
bezug auf diese Steuer diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung 
und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung. 
                                                 Artikel 6. 
Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß- 
herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem. 
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für 
den 1. April jedes Jahres zu kündigen. 
Im Falle einer Anderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg 
bestehenden Leuchtmittelsteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen 
anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen. 
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 14. Oktober 1909. 
(L. S.) Schwerin.                                         (L. S.) Mongenast. 
  
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung 
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die 
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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