Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Wir  befehlen  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  alle  aus  ihrem  Kreise
berufenen  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  unter  Mitteilung  dieser  öffentlichen  Ausschreibung
  aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  einzufinden.

Vorderriß,  den  1.  September  1909.

Luitpoldd,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Schreiber.

 

—.

Nr.  21405.

 

 

Oberpolizeiliche  Vorschrift,
betreffend  die  Sicherheit  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  8§  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des
Art.  2  Ziff.  6  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern  wird  folgende  Vorschrift
erlassen:

Es  ist  verboten,  Stacheldraht  derart  anzubringen,  daß  dadurch  Personen,  die  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  verkehren,  gefährdet  werden.

Verlangt  die  Polizeibehörde  die  Entfernung  oder  Abänderung  einer  Vorrichtung  aus
Stacheldraht  mit  der  Begründung,  daß  dadurch  Personen,  die  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen  verkehren,  gefährdet  werden,  so  ist  diesem  Verlangen  innerhalb  der  von  der
Behörde  bestimmten  Frist  zu  entsprechen.

Weitergehende  oberpolizeiliche  Vorschriften  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  werden  vorbehalten.

München,  den  28.  August  1909.
v.  Brettreich.