Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 10.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizei-
behörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. S. 83. — Bekanntmachung, betreffend
den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in München 1911. S. 65
— Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 66.
(Nr. 3853.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und
Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. Vom
28. Februar 1911.
A- Grund des 9 39 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der
Bundesrat nachstehendes bestimmt:
A. Mitteilungen der Polizeibehörden an die Militärbehörden.
1. Zur Mitteilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Er-
krankungen an die Militärbehörden sind verpflichtet
die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Beamten
der Garnisonorte, einschließlich der Orte, welche lediglich Sitz eines
Bezirkskommandos sind, und derjenigen Orte, welche im Umkreis von
20 Kilometer von Garnisonorten oder im Gelände für militärische
Übungen gelegen sind.
2. Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen
und sich zu erstrecken auf
a) jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest,
Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht
einer dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer
Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber
b) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysen-
terie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen
von Massenerkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom).
Über den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind
wöchentlich Zahlenübersichten der neufestgestellten Erkrankungs= und Todesfälle
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Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1911.