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II. Im § 146 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung wird statt der Worte:
"§ 114 a Abs. 3" gesetzt:
„ § 114 a Abs. 4"
und hinter den Worten: „des § 111 Abs. 3 eingeschaltet:
„und des § 113 Abs. 3".
III. Im § 146 der Gewerbeordnung wird hinter Abs. 1 als Abs. 2
eingeschaltet:
War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der
Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeich-
neten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die
Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis
dreitausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein.
Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der
Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straf-
tat drei Jahre verflossen sind.
IV. § 146a der Gewerbeordnung erhält den folgenden Zusatz als Abs. 2:
Wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund dieser Vor-
schriften erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Fest-
tagen Beschäftigung gibt oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 er-
lassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits
zweimal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten Vor-
schriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls die Straftat
vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe von fünfzig bis eintausend
Mark oder mit Haft bestraft. § 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
V. § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
wer den auf Grund der §§ 120 d, 137a Abs. 3, 9 139g endgültig
erlassenen Verfügungen oder, abgesehen von den Fällen des § 146
Abs. 1 Nr. 2, § 150 a, den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139,
139a, 139 h erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
VI. Der § 150 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeits-
zettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen
oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt;
VII. Hinter § 150 der Gewerbeordnung wird als § 150 a eingefügt:
Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird
bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 20