Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                  — 163 — 
der Ausfuhr von Branntwein usw: mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit gelten. 
Bei der Abfertigung von alkoholbaltigen Erzeugnissen, die in Likören oder sonstigen 
fertigen Trinkbranntweinen bestehen und derart mit Zucker oder anderen Stoffen 
versetzt sind, daß eine zuverlässige Ermittelung der Alkoholstärke mit dem Alkoholo- 
meter ausgeschlossen ist, kann jedoch die Alkoholstärke zu 29 Gewichtsprozent 
(35 Raumprozent) angenommen werden, solange nicht von einer der beiderseitigen 
Regierungen die jedesmalige genaue Alkoholermittelung für erforderlich gehalten 
und dies der Regierung des anderen Landes mitgeteilt wird. Die Alkoholstärke 
von 29 Gewichtsprozent (35 Raumprozent) gegebenenfalls nach dem Ergebnis 
 näherer Ermittelungen zu ändern, bleibt vorbehalten.
 
                                                   Artikel 5. 
      Die mit Branntweinbegleitschein I eingehenden Sendungen werden im Be- 
stimmungsland als dem höheren Satze der Branntweinverbrauchsabgabe unter- 
liegend behandelt und zu allen Arten der Abfertigung zugelassen, die für den 
unter amtlicher Überwachung stehenden inländischen Branntwein usw. derselben 
Beschaffenheit vorgesehen sind.
 
                                                          Artikel 6. 
  Die Ausfertigung der Ubergangsscheine und der Branntweinbegleitscheine I 
erfolgt im Lande der Versendung und die Erledigung im Lande der Bestimmung 
durch die Behörden, welche zur Ausfertigung oder zur Erledigung von Brannt- 
weinübergangsscheinen oder von Branntweinbegleitscheinen befugt sind. Für das 
Großherzogtum Luxemburg bleibt es dabei, daß diese Amtshandlungen und die 
Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.) zu denjenigen ge- 
rechnet werden, welche zum Geschäftsbereiche der Zolldirektion und des Haupt- 
zollamts gehören.
 
                                                        Artikel 7. 
       Die beiderseitigen Einnahmen an Branntweinsteuer für den mit lber- 
gangsschein oder Branntweinbegleitschein ! aus einem Steuergebiet in das andere 
übergangsabgabenfrei übergehenden Branntwein usw. werden wie folgt sicher- 
gestellt: 
a) Für die Alkoholmenge, welche im freien Verkehre mit übergangsschein 
aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg 
mehr übergeführt wird und im Bestimmungsland in den abgaben- 
pflichtigen Verbrauch tritt als von Luxemburg nach dem Gebiete der 
Branntweinsteuergemeinschaft, erstattet die Branntweinsteuergemeinschaft 
an Luxemburg — im umgekehrten Falle Luxemburg an die Brannt- 
weinsteuergemeinschaft — die Verbrauchsabgabe nach dem Satze von 
1,25 Mark für das Liter Alkohol. 
b) Für die Alkoholmenge, welche im gebundenen Verkehre mit Brannt- 
weinbegleitschein I übergeht, wird die Verbrauchsabgabe in dem Gebiet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.