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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1912.
S. 219. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgeblete für das
Rechnungsjahr 1912. S. 227.
(Nr. 4045.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungs-
· jahr 1912. Vom 31. März 1912.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rech-
nungsjahr 1912 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai
und Juni 1912 alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender
Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforder-
lich sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen
und endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen
stattgefunden haben, fortzusetzen. § 2
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1912 angeforderten Summen verausgabt werden:
I. Im Etat des Auswärtigen Amts
bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats — Kapitel 2 —
a) zum Bau eines neuen Gesandtschaftsgebäudes in Bern einschließlich
Grunderwerb — Titel 7 —,
b) zur Errichtung eines Konsulatsgebäudes in Hoihau — Titel 9 —,
c) zum Erwerb eines an die Botschaft in Konstantinopel angrenzenden
Grundstücks — Titel 11 —
die angeforderten Beträge;
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Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1912.