Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art.  2.

Die  bisherige  räumliche  Begrenzung  des  Kirchspiels  wird  unter  den  nachfolgenden
näheren  Bestimmungen  beibehalten:

1)  Wenn  in  größeren  Orten  mehrere  Kirchspiele  bestehen,  so  bilden  dieselben  zugleich
für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  eine  Gesamtkirchengemeinde.

2)  Wenn  für  mehrere  Kirchengemeinden  ein  gemeinschaftlicher  Pfarrer  angestellt  ist,
so  bleibt  gleichwohl  jede  derselben  eine  besondere  Kirchengemeinde.

3)  Filialgemeinden,  in  welchen  ein  eigenes  kirchliches  Vermögen  vorhanden  ist,  oder
regelmäßig  wiederkehrender  Gottesdienst  gehalten  wird,  sind  bezüglich  der  gemeinsamen
Angelegenheiten  ein  Theil  der  Muttergemeinde,  im  übrigen  aber  selbständige  Kirchen—
gemeinden.

4)  Nebenorte,  in  welchen  kein  eigenes  kirchliches  Vermögen  vorhanden  ist  und  kein
regelmaßig  wiederkehrender  Gottesdienst  gehalten  wird,  sind  nur  als  Theile  der  Kirchengemeinde
  zu  betrachten.

Art.  3.

Durch  die  Bestimmungen  des  Art.  2  werden  die  bestehenden  rechtlichen  Verhältnisse
in  Betreff  des  kirchlichen  Vermögens  und  der  Bestreitung  des  kirchlichen  Aufwands  nicht
berührt.

Unbeschadet  derselben  kann  in  den  Fällen  des  Art.  2  Ziff.  1.3  der  Kreis  der  gemein.
samen  Angelegenheiten  und  die  Zuständigkeit  des  Gesamtkirchengemeinderaths  durch  Ortsstatut
  (Art.  85)  näher  geregelt  werden.

Art.  4.

Bei  der  Neubildung  und  Auflösung  von  Kircheugemeinden,  bei  Veränderungen  in
der  räumlichen  Begrenzung  der  Kirchspiele,  sowie  bei  Aenderungen  im  Verhältnisse  zwischen
  Mutter-  und  Filialgemeinden  und  Nebenorten  hat  das  Evangelische  Konsistorium
vor  allem  das  betreffende  Oberamt,  beziehungsweise,  wenn  Theile  einer  Kirchengemeinde
verschiedenen  Oberamtsbezirken  angehören,  jedes  der  betheiligten  Oberämter  zu  vernehmen,
welches  seinerseits  zunächst  den  bürgerlichen  Kollegien  der  betreffenden  Gemeinden  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  von  ihrem  Standpunkt  zu  geben  hat.

Wird  durch  eine  solche  Aenderung  ein  Patronatrecht  berührt,  so  ist  auch  der  Patron
zu  hören.