Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

2  1889.

II.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  25.  Januar  1889,
die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  in
Rudolstadt  errichtete  Herberge  zur  Heimath  betreffend.

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  haben  Sich  in  Gnaden  bewogen  gesunden,
  der  zur  Förderung  der  Fürsorge  für  Angehörige  des  Handwerker-  und  Gewerbestandes
  in  Rudolstadt  unter  der  Bezeichnung  „Herberge  zur  Heimath"“
ins  Leben  gerufenen  gemeinnützigen  Anstalt  auf  dem  Grunde  des  untkerm  heutigen
Tage  landesherrlich  genehmigten  und  bestätigten  Statuts  die  Rechte  einer  juristischen
Person  zu  verleihen.

Rudolstadt,  den  25.  Januar  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
Jufliz-Abtheilung.

Hauthal.

 

III.  Ministerial-Verordnung
vom  16.  Februar  1889,
zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
und  6.  Mai  1330.
Zur  Ausführung  des  5  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2  Mai  1874  und
6.  Mai  1880  sind  die  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  erlassen  worden,
die  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

Rudolstadt,  den  16.  Februar  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Starck.