2 1889.
II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. Januar 1889,
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die in
Rudolstadt errichtete Herberge zur Heimath betreffend.
Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben Sich in Gnaden bewogen gesunden,
der zur Förderung der Fürsorge für Angehörige des Handwerker- und Gewerbestandes
in Rudolstadt unter der Bezeichnung „Herberge zur Heimath"“
ins Leben gerufenen gemeinnützigen Anstalt auf dem Grunde des untkerm heutigen
Tage landesherrlich genehmigten und bestätigten Statuts die Rechte einer juristischen
Person zu verleihen.
Rudolstadt, den 25. Januar 1889.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
Jufliz-Abtheilung.
Hauthal.
III. Ministerial-Verordnung
vom 16. Februar 1889,
zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874
und 6. Mai 1330.
Zur Ausführung des 5 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2 Mai 1874 und
6. Mai 1880 sind die nachstehend abgedruckten Bestimmungen erlassen worden,
die hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
Rudolstadt, den 16. Februar 1889.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Starck.