Anlage.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16. Mai 1918 folgende
Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister
beschlossen:
Artikel I.
In der Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung
der Strafurteile, vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 1913, 6. September 1917 (Zeutralblatt
für das Deutsche Reich 1882 S. 309, 1896 S. 426, 1913 S. 495, 1917 S. 341) werden folgende
Anderungen vorgenommen:
1) Im §8 1 erhält
a. der zweite Satz von Nr. 1 folgende Fassung: Die Aufsicht und Leitung der Registerführung
liegt den Landesjustizuerwaltungen oder den von ihnen bestimmten Behörden ob;
b. in der Nr. 2 werden hinter „Reichs-Justizamt“ die Worte eingefügt „oder der von ihm bestimmten
Behörde“.
2) Im § 3 werden als Nr. 3 bis 5 folgende Vorschriften eingestellt:
3. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der Militärgerichte
und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren in Anwendung des
§51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder
Freisprechung beendigt wird;
4. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der Militärgerichte
und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren vorläufig eingestellt
wird, weil der Täter nach der Tat in Geisteskrankheit verfallen ist;
5. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, durch die
eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch die eine
solche Entmündigung wieder aufgehoben wird.
3) Im §8 5 werden
a. in der Uberschrift die Worte „zu registrierenden“ durch die Worte „in die Register aufzunehmenden“
ersetzt;
b. die Worte „zum Zwecke der Registrierung“ gestrichen;
. hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingestellt:
3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der im Militärstrafverfahren
ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft,
bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach
deren Erlaß.
4) Der §& 6 erhält folgenden Abs. 7:2
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen
Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende Anwendung.