Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

Anlage.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  16.  Mai  1918  folgende

Bestimmungen  zur  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister

beschlossen:
Artikel  I.

In  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung
  der  Strafurteile,  vom  16.  Juni  1882,  9.  Juli  1896,  17.  April  1913,  6.  September  1917  (Zeutralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1882  S.  309,  1896  S.  426,  1913  S.  495,  1917  S.  341)  werden  folgende
Anderungen  vorgenommen:

1)  Im  §8  1  erhält

a.  der  zweite  Satz  von  Nr.  1  folgende  Fassung:  Die  Aufsicht  und  Leitung  der  Registerführung
liegt  den  Landesjustizuerwaltungen  oder  den  von  ihnen  bestimmten  Behörden  ob;

b.  in  der  Nr.  2  werden  hinter  „Reichs-Justizamt“  die  Worte  eingefügt  „oder  der  von  ihm  bestimmten
  Behörde“.

2)  Im  §  3  werden  als  Nr.  3  bis  5  folgende  Vorschriften  eingestellt:

3.  die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  der  Militärgerichte
  und  der  Strafverfolgungsbehörden,  durch  die  ein  Strafverfahren  in  Anwendung  des
§51  des  Strafgesetzbuchs  durch  Einstellung,  Nichteröffnung  des  Hauptverfahrens  oder
Freisprechung  beendigt  wird;

4.  die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  der  Militärgerichte
  und  der  Strafverfolgungsbehörden,  durch  die  ein  Strafverfahren  vorläufig  eingestellt
wird,  weil  der  Täter  nach  der  Tat  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist;

5.  die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  durch  die
eine  Person  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche  entmündigt  oder  durch  die  eine
solche  Entmündigung  wieder  aufgehoben  wird.

3)  Im  §8  5  werden

a.  in  der  Uberschrift  die  Worte  „zu  registrierenden“  durch  die  Worte  „in  die  Register  aufzunehmenden“
  ersetzt;

b.  die  Worte  „zum  Zwecke  der  Registrierung“  gestrichen;

.  hinter  Nr.  2  folgende  Nr.  3  eingestellt:

3.  bei  den  im  §  3  Nr.  3  bis  5  bezeichneten  Entscheidungen  mit  Ausnahme  der  im  Militärstrafverfahren
  ergangenen  durch  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  nach  Eintritt  der  Rechtskraft,
  bei  Verfügungen  der  Staatsanwaltschaft,  die  der  Rechtskraft  nicht  fähig  sind,  nach
deren  Erlaß.

4)  Der  §&  6  erhält  folgenden  Abs.  7:2

Die  Vorschriften  in  den  Abs.  1  bis  6  finden  auf  die  im  §  3  Nr.  3  und  4  vorgeschriebenen

Mitteilungen  über  Entscheidungen  im  Militärstrafverfahren  entsprechende  Anwendung.