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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 54.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten
Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen in Island und den
dänischen Anillen. S. 505. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S 505.
(Nr. 4124.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in Paris
unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen in Island und den dänischen Antillen. Vom 27. Sep-
tember 1912.
Dänemark hat durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 Abs. 1 des im Reichs-
Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckten, am 4. Mai 1910 in Paris unter-
zeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent-
lichungen der Französischen Regierung angezeigt, daß es das Abkommen in Island
und den dänischen Antillen in Kraft setzen werde; die Anzeige ist am 28. Juli
1912 in Paris hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 25. Juni
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) an.
Berlin, den 27. September 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Weechter.
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Nr. 4125.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. September 1912.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar
1912, Reichs-Gesetzbl. S. 233 ff.) ist wie folgt geändert worden:
Reichs-Gesetzbl. 1912. 96
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1912.