Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                    ------51----                                                                                      nehmigung  nur  von  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,
  von  den  mit  der  Beaufsichtigung,  Wartung  und  Pflege  der  Tiere  betrauten
Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.

    (2)  Personen,  die  mit  den  kranken  oder  seuchenverdächtigen  Tieren  in  Berührung
gekommen  sind,  dürfen  erst  nach  vorschriftsmäßiger  Desinfektion  das  Seuchen-  oder
Schlachtgehöft  verlassen.

   (3)  Stroh,  Heu  und  andere  Futtervorräte,  die  nach  dem  Orte  ihrer  Lagerung
als  Träger  des  Ansteckungsstoffs  anzusehen  sind,  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht
entfernt  werden.

   (4)  Gerätschaften  oder  sonstige  Gegenstände,  die  sich  in  den  im  Abs.  1  erwähnten
Räumlichkeiten  befunden  haben,  dürfen  aus  dem  Gehöfte  nicht  entfernt  werden,  bevor
sie  desinfiziert  sind.

                                                         §  187.
      Gesunde  unverdächtige  Rinder  dürfen  in  das  Seuchengehöft  weder  eingeführt
noch  vorübergehend  eingestellt  werden.  Ausnahmen  hiervon  können  von  der  höheren
Polizeibehörde  zugelassen  werden.

                                                        §  188.

   (1)Der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  hat  von  dem  Auftreten  verdächtiger
Krankheitserscheinungen  bei  einem  der  Ansteckung  verdächtigen  Rinde  des  Seuchengehöfts
  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen  und  das  erkrankte  Tier  abzusondern.


    (2)  Die  Verpflichtung  zur  sofortigen  Anzeige  liegt  dem  Besitzer  auch  obt  wenn
ein  der  Ansteckung  verdächtiges  Tier  plötzlich  verendet  oder  notgeschlachtet  werden  muß.

    (3)  Auf  die  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  unverzüglich  eine  amtstierärztliche
Untersuchung  des  Tieres  herbeizuführen.

    (4)  Abgesehen  von  Notfällen  und  von  den  Fällen  der  polizeilich  angeordneten
Tötung  darf  die  Schlachtung  eines  der  Ansteckung  verdächtigen  Tieres  nur  mit  Genehmigung
  der  Polizeibehörde  erfolgen.  Diese  hat  die  Untersuchung  des  geschlachteten
Tieres  durch  den  beamteten  Tierarzt  zu  veranlassen.

                                                     §  189.

   (1)  Die  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  dürfen,  solange  die  amtstierärztliche
Untersuchung  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  ergibt,  zur  Arbeit  verwendet
werden,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  die  Gefahr  der  Weiterverbreitung  der
Seuche  damit  nicht  verbunden  ist.

   (2)  Der  Weidegang  der  Tiere  ist  zu  gestatten,  wenn  die  zu  beweidende  Fläche
von  dem  Rindvieh  seuchenfreier  Gehöfte  nicht  benutzt  wird  und  Vorsorge  getroffen  ist,
daß  weder  auf  der  Weide  noch  auf  dem  Wege  dahin  eine  Berührung  der  verdächtigen
Tiere  mit  dem  Rindvieh  anderer  Gehäfte  stattfinden  kann.

   (3)  Die  gemeinschaftliche  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen
zusammen  mit  den  Rindern  seuchenfreier  Gehöfte  ist  verboten.

Reichs-  Gesetzbl.  1912.                                                                                                 8