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§ 280.
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten
betreten werden.
§ 281.
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen.
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die
möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Gebrauche
zu desinfizieren.
§ 282.
(1) Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung ver-
dächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Ge-
nehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen
Schweine darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Suuchenorte befindlichen
Schlachtstätte geschehen.
(3) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung
ist zu gestatten
a ) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege-
stellen) zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Schweine rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet
ist, darf, abgesehen vom Eisenbahn, oder Schiffstransport, nur auf Fahrzeugen oder
in Behältnissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse
oder Schiffsräume sind nach der Entladung zu desinfizieren.
§ 283.
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit polizeilicher
Genehmigung gestattet.
§ 284.
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen fest-
gestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiter-
beförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung an-
zuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes), sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere
sofort schlachten zu lassen.
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