Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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(Bergung), oder wenn außer dem bezeichneten Falle ein Schiff oder die an 
Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen 
gerettet werden (Hilfsleistung)) so ist ein Anspruch auf Berge= oder Hilfs- 
lohn nach Maßgabe der Vorschriften dieses Titels begründet. Ein solcher 
Anspruch ist auch dann begründet, wenn von einem den Vorschriften des 
Handelsgesetzbuchs unterliegenden Schiffe ein der Binnenschiffahrt dienendes 
Schiff geborgen oder einem solchen Schiffe Hilfe geleistet wird. 
741. 
Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein 
Berge= oder Hilfslohn beansprucht werden. 
Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen 
oder geretteten Gegenstände übersteigen. 
72. 
Wer einem Schiffe gegen das ausdrückliche Verbot des Schiffers Bei- 
stand geleistet hat, kann Berge= oder Hilfslohn nicht beanspruchen, es sei 
denn, daß das Verbot unverständig war. 
Auch der Schiffsbesatzung des in Gefahr befindlichen Schiffes steht ein 
solcher Anspruch nicht zu. 
Der Schlepper kann für die Bergung oder Rettung des von ihm ge- 
schleppten Schiffes oder dessen Ladung Berge= oder Hilfslohn nur bean- 
spruchen, wenn er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur 
Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können. 
l 7“3. 
Berge= oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung 
oder Hilfsleistung zwischen mehreren Schiffen desselben Reeders stattge- 
funden hat. 
744. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des 
Berge= oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach 
billigem Ermessen zu bestimmen. 
Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 749, von dem Ver- 
hältnis, in dem der Berge= oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung 
oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist. 
Der Berge= oder Hilfslohn ist in Geld festzusetzen. Er darf ohne den 
übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht auf einen Bruchteil des 
Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. 
745. 
Bei der Bestimmung des Betrags des Berge= oder Hilfslohns kommen 
insbesondere in Anschlag:
	        
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