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(Bergung), oder wenn außer dem bezeichneten Falle ein Schiff oder die an
Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen
gerettet werden (Hilfsleistung)) so ist ein Anspruch auf Berge= oder Hilfs-
lohn nach Maßgabe der Vorschriften dieses Titels begründet. Ein solcher
Anspruch ist auch dann begründet, wenn von einem den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs unterliegenden Schiffe ein der Binnenschiffahrt dienendes
Schiff geborgen oder einem solchen Schiffe Hilfe geleistet wird.
741.
Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein
Berge= oder Hilfslohn beansprucht werden.
Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen
oder geretteten Gegenstände übersteigen.
72.
Wer einem Schiffe gegen das ausdrückliche Verbot des Schiffers Bei-
stand geleistet hat, kann Berge= oder Hilfslohn nicht beanspruchen, es sei
denn, daß das Verbot unverständig war.
Auch der Schiffsbesatzung des in Gefahr befindlichen Schiffes steht ein
solcher Anspruch nicht zu.
Der Schlepper kann für die Bergung oder Rettung des von ihm ge-
schleppten Schiffes oder dessen Ladung Berge= oder Hilfslohn nur bean-
spruchen, wenn er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur
Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können.
l 7“3.
Berge= oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung
oder Hilfsleistung zwischen mehreren Schiffen desselben Reeders stattge-
funden hat.
744.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des
Berge= oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach
billigem Ermessen zu bestimmen.
Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 749, von dem Ver-
hältnis, in dem der Berge= oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung
oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist.
Der Berge= oder Hilfslohn ist in Geld festzusetzen. Er darf ohne den
übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht auf einen Bruchteil des
Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.
745.
Bei der Bestimmung des Betrags des Berge= oder Hilfslohns kommen
insbesondere in Anschlag: