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der erzielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der tätig gewesenen
Personen, die Gefahr, die dem geborgenen oder geretteten Schiffe und
den darauf befindlichen Personen oder Sachen gedroht hat, die Gefahr,
welcher die an der Bergung oder Rettung Beteiligten sich und ihre
Fahrzeuge ausgesetzt haben, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten
und Schäden, die Gefahr einer Haftung oder anderer Nachteile, der
sich die an der Bergung oder Rettung Beteiligten unterzogen haben,
der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenen-
fals auch die besondere Zweckbestimmung des bergenden oder rettenden
chiffes.
Der Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände, mit Einschluß
des erhalten gebliebenen Anspruchs auf Fracht= und Uberfahrtsgelder, ist
nur an zweiter Stelle zu berücksichtigen.
Auf die im § 744 Abs. 2 vorgesehene Verteilung finden diese Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
746.
In dem Berge= oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und
Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegen-
ständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum
Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung dieser
Gegenstände.
. §747.
Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann
von dem Gericht auf Antrag geändert oder für nichtig erklärt werden, wenn
der Vertrag zur Zeit und unter dem Einfluß der Gefahr geschlossen ist und
die vereinbarten Bedingungen unbillig sind. Das Gleiche gilt, wenn einer
der Vertragschließenden zu dem Vertragschluß durch arglistige Täuschung
bestimmt worden ist oder der Berge= oder Hilfslohn in einem außerordent-
lichen Maße nach der einen oder anderen Richtung außer Verhältnis zu den
geleisteten Diensten steht.
748
Der Berge= oder Hilfslohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt
werden, wenn die Berger oder Retter die Notwendigkeit der Bergung oder
Hilfsleistung durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der
Verheimlichung oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben.
| 750.
Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung
oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann
einen billigen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die den Personen