Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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der erzielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der tätig gewesenen 
Personen, die Gefahr, die dem geborgenen oder geretteten Schiffe und 
den darauf befindlichen Personen oder Sachen gedroht hat, die Gefahr, 
welcher die an der Bergung oder Rettung Beteiligten sich und ihre 
Fahrzeuge ausgesetzt haben, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten 
und Schäden, die Gefahr einer Haftung oder anderer Nachteile, der 
sich die an der Bergung oder Rettung Beteiligten unterzogen haben, 
der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenen- 
fals auch die besondere Zweckbestimmung des bergenden oder rettenden 
chiffes. 
Der Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände, mit Einschluß 
des erhalten gebliebenen Anspruchs auf Fracht= und Uberfahrtsgelder, ist 
nur an zweiter Stelle zu berücksichtigen. 
Auf die im § 744 Abs. 2 vorgesehene Verteilung finden diese Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
746. 
In dem Berge= oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und 
Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegen- 
ständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum 
Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung dieser 
Gegenstände. 
. §747. 
Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann 
von dem Gericht auf Antrag geändert oder für nichtig erklärt werden, wenn 
der Vertrag zur Zeit und unter dem Einfluß der Gefahr geschlossen ist und 
die vereinbarten Bedingungen unbillig sind. Das Gleiche gilt, wenn einer 
der Vertragschließenden zu dem Vertragschluß durch arglistige Täuschung 
bestimmt worden ist oder der Berge= oder Hilfslohn in einem außerordent- 
lichen Maße nach der einen oder anderen Richtung außer Verhältnis zu den 
geleisteten Diensten steht. 
748 
Der Berge= oder Hilfslohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt 
werden, wenn die Berger oder Retter die Notwendigkeit der Bergung oder 
Hilfsleistung durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der 
Verheimlichung oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben. 
| 750. 
Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung 
oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann 
einen billigen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die den Personen
	        
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