Artikel 2.
In der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 73)
werden im 9 12 die Worte „bei Verlust des Anspruchs auf Berge= oder Hilfs-
lohn“ und im 9 20 die Worte bei Verlust des Anspruchs auf Bergelohn“
gestrichen.
Artikel 3.
Die Vorschriften, die in bezug auf die Verpflichtung des Kapitäns zur
Rettung von Menschen im Artikel 11 des Ubereinkommens über die Hilfsleistung
und Bergung in Seenot vom 23. September 1910 getroffen sind, kommen ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung.
Wer der im Abs. 1 bczeichneten Verpflichtung zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Artikel 4.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen
ist, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten die neuen Vorschriften an
deren Stelle.
Artikel 5.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den Ubereinkommen über den Zusammen-
stoß von Schiffen und über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot vom
23. September 1910 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 7. Januar 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.