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auch die im § 3 Abs. 3 Nr. 3 vorgeschriebenen Eintragungen enthalten sind.
Diese Eintragungen müssen von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten
Betriebsbeamten unterzeichnet sein.
Die Eintragungen in das Lohnbuch sind, sobald der Arbeiter selbst Arbeit
liefert oder abholt, spätestens jedoch bei der nächsten Abrechnung unter Uber-
tragung jener Angaben nachträglich zu bewirken.
% 13.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine
Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter sofort nach Tollzichung der vorgeschrie-
benen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen (§ 114b Abs. 1 Satz 1 der Ge-
werbeordnung).
– 14.
Die Arbeitgeber haben von den Lohnbüchern, welche sie verwenden, zwei
Abdrücke der Ortspolizeibehörde ihrer Niederlassung vor der erstmaligen Ver-
wendung einzureichen.
8 15.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft und
an die Stelle der Bestimmungen vom 9. Dezember 1902, betreffend die Ein-
führung von Lohnbüchern für die Kleider= und Wäschekonfektion (Reichs-
Gesetzbl. S. 295).
Berlin, den 14. Februar 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.