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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrtgang 1913.
An 13.
Juhalt: Verordunng über Eschäftegeng und Verfahren der Nentrngueschüsle. S. 103.
(Nr. 4181.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse. Vom
14. Februar 1913.
A. Grund des § 123 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs-
Gesetzbl. 1911 S. 989) verordne ich nach Anhören des Direktoriums der Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte folgendes:
A. Einleitende Bestimmungen.
Vorsitzender, Beisitzer und Hilfsbeamte des Rentenaueschusses.
§ 1.
Das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht im Reichs-
anzeiger die Namen der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie den Ort, wo
sich die Geschäftsräume der Rentenausschüsse befinden.
2.
Der Vorsitzende des Rentenausschusses verpflichtet die Beisitzer (Versiche-
rungsvertreter) spätestens in der ersten Verhandlung, zu der sie zugezogen werden,
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich (S 139 Abs. 1 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte).
Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der Wieder-
wahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
3.
Die Versicherungsvertreter haben folgenden Eid, der ihnen vorzusprechen
ist, zu leisten:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Versicherungsvertreters im Rentenausschusse getreulich zu erfüllen und Ihre
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Reichs-Gesecbl. 1913. 19
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1913.