Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 103 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrtgang 1913. 
  
  
  
An 13. 
Juhalt: Verordunng über Eschäftegeng und Verfahren der Nentrngueschüsle. S. 103. 
  
  
(Nr. 4181.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse. Vom 
14. Februar 1913. 
A. Grund des § 123 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs- 
Gesetzbl. 1911 S. 989) verordne ich nach Anhören des Direktoriums der Reichs- 
versicherungsanstalt für Angestellte folgendes: 
A. Einleitende Bestimmungen. 
Vorsitzender, Beisitzer und Hilfsbeamte des Rentenaueschusses. 
§ 1. 
Das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht im Reichs- 
anzeiger die Namen der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie den Ort, wo 
sich die Geschäftsräume der Rentenausschüsse befinden. 
2. 
Der Vorsitzende des Rentenausschusses verpflichtet die Beisitzer (Versiche- 
rungsvertreter) spätestens in der ersten Verhandlung, zu der sie zugezogen werden, 
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich (S 139 Abs. 1 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte). 
Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der Wieder- 
wahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
3. 
Die Versicherungsvertreter haben folgenden Eid, der ihnen vorzusprechen 
ist, zu leisten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Versicherungsvertreters im Rentenausschusse getreulich zu erfüllen und Ihre 
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
Reichs-Gesecbl. 1913. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1913.
	        
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