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Auslagen und Zeitverlust vergütet werden, und daß aus dem Nichterscheinen un-
günstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
629.
Neben dem persönlichen Erscheinen oder an dessen Stelle kann der Vor-
sitzende zur Aufklärung des Sachverhalts dem Versicherten ausnahmsweise gestatten,
sich auf Kosten der Reichsversicherungsanstalt (§& 30 bis 33) einen Vertreter zu
nehmen. Der Vorsitzende bestimmt Art und Umfang der Vertretung; er kann
auch den Vertreter selbst bestimmen.
630.
Dem Vertreter werden auf seinen Antrag die zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung aufgewendeten Auslagen erstattet, auch kann ihm für seine Mühe-
waltung eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Vergütung für die
Mühewaltung darf 50 Mark nicht übersteigen. Der Antrag ist an den Vorsitzenden
zu richten, die Unterlagen für die Berechnung sind glaubhaft zu machen.
Die baren Auslagen werden besonders erstattet; der Vorsitzende kann sie
auch in die Vergütung einbeziehen oder neben der Vergütung einen Pauschbetrag
festsetzen.
Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorsitzende zur Ausführung der
Reise vorher ermächtigt hatte. Nachträgliche Genehmigung ist ausnahmsweise
statthaft, wenn die Reise notwendig war.
Für den durch eine Reise verursachten Zeitaufwand kann neben der Ver-
gütung des Abs. 1 eine besondere Entschädigung gewährt werden, die 50 Mark nicht
überschreiten darf. 1
Als Reise gilt nicht eine Fahrt im Orts-, Vororts= oder Nachbarorts-
verkehre. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Reichsversicherungsanstalt
hierüber näheres bestimmen.
g 31.
Sind mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
verbunden, so werden die nach § 30 zu zahlenden Beträge nur einmal gewährt,
insoweit nicht durch die Behandlung eines Falles besondere Kosten entstanden sind.
z32.
Die Kosten werden nach den 9§ 29 bis 31 auch dann erstattet, wenn der
Vertretene unterliegt.
Weitere Kosten werden auch im Falle des Obsiegens nicht erstattet.
3.
Die Entscheidungen, die der Vorsitzende nach den 9§ 29 bis 32 trifft,
sind endgültig.