Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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534. 
Den Zeugen und Sachverständigen ist mit der Ladung der Gegenstand 
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Herbei- 
führung einer unbeeinflußten, wahren Aussage, kann hiervon abgesehen werden. 
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken. 
9 35. 
Uber die Beweisaufnahme ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift aufzunehmen. 
Den Zeugen und Sachverständigen ist ihre niedergeschriebene Aussage un- 
mittelbar nach der Vernehmung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und 
Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. In der Niederschrift ist 
zu bemerken, daß sie vorgelesen oder vorgelegt und daß sie genehmigt ist, oder 
welche Einwendungen erhoben sind. 
55 Abs. 2, 9 56 Abs. 2 sind anzuwenden. 
Über das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Ver- 
handlung kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende oder der von ihm beauf- 
tragte Versicherungsvertreter allein eine Feststellung zu den Akten bringen. 
Abs. 1 bis 3 und 9 27 gelten nicht für eine lediglich vorbereitende Be- 
fragung von Auskunftspersonen einschließlich der Fälle des § 26 Abs. 2. 
36. 
Bei der Frage nach der Versicherungspflicht oder dem Recht zur freiwilligen 
Versicherung erstreckt sich die Aufklärung des Sachverhalts insbesondere auf 
folgendes: 
1. ob und gegebenenfalls welche Familienbeziehungen zwischen dem Arbeit- 
geber und dem Versicherten bestehen oder bestanden haben,) 
2. ob der Versicherte erst im vorgeschrittenen Alter in die Versicherung 
eingetreten ist oder nur verhältnismäßig wenige Beiträge geleistet sind, 
aus welchen Gründen dies geschehen ist und wie seine wirtschaftlichen 
Verhältnisse vor und während der Versicherungszeit gewesen sind. 
Ankerbrechung des Derfahrens. 
37. 
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der 9§ 241, 249 der Zivil- 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
Mitleilung neuen Vorbringens und der Beweisergebnisse. 
S38. 
Vor der Entscheidung über zulässige und rechtzeitige Anträge soll den Be- 
teiligten von erheblichem neuem tatsächlichen Vorbringen der Gegner und von 
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