Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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8 84. 
Auf Antrag der Reichsversicherungsanstalt ist zur mündlichen Verhandlung 
ihr Vertrauensarzt zuzuziehen und zu hören. 
g 85. 
Den Versicherungsvertretern sind, abgesehen von eiligen Fällen, die Namen 
der Antragsteller, deren Anträge zur Verhandlung kommen, sowie die Art ihrer 
Ansprüche mitzuteilen. 
XL 
Wird die Einstellung einer Rentenzahlung deshalb erforderlich, weil der 
Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem 
Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist (F 75 des Versiche— 
rungsgesetzes für Angestellte), so ist durch Anfrage bei der Gemeindebehörde fest- 
zustellen, ob der Berechtigte im Inland Angehörige hat, die er ganz oder über— 
wiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat. 
C. Schlußbestimmungen. 
Geschäftsbericht. 
887. 
Der Vorsitzende des Rentenausschusses erstattet alljährlich der Reichsver— 
sicherungsanstalt einen Geschäftsbericht. 
Inkrafttreten der Derordnung. 
r 88. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Krast. 
Berlin, den 14. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Den Bezug des Rcichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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