Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915  35
As  IV.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  3.  Februar  1015,
betreffend  eine  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Die  nachstehende  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1000  (Ges.-S.
S.  197)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  3.  Februar  1915.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(R.G.  Bl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesebes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (R.G.Bl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  des
Artikels  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  21.  Jannar  1915  (R.G.Bl.
S.  32,  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,
Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert:

1.  Unter  #  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Posiprotestaufträge  mit  Wechseln,
die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des
folgenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1914  (R.G.  Bl.  S.  549)
—  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und
Land,  Löban,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar
sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder
in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an  folgenden
Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

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