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Orts-Obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes Zeugniß
daruͤber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder von
ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden ses.
g. 6.
Saͤmtliche Preis- Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September)
und zwar mit den Pferden und mit den Schweinen Vormittags neun
Uhr, mit den Stieren, Kühen und Schafen aber Nachmittags zwei Uhr
bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben (§#. 4 u. 5)
vorgeschriebenen Urkunden vorzulegen-K.
7.
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigenthümer
der zum Wettrennen bestimmten PMerde auf dem Rennplatze einzufinden, die
obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberaͤmtern zu beglaubigenden Zeugnisse uͤber
die inlaͤndische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich fuͤr das mit dem Feste verbundene
Wettrennen einschreiben zu lassen.
K. S.
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (§. 4) festgesetzte Entschädigung
für Aufenthalt und Reisekosten.
« ·«,F.9..
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und
zehn Wuͤrttembergischen Dukaten fuͤr den ersten,
acht — — — für den zweiten, und
vier — — — für den dritten Preis.
K. 10.
Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Renspreise oder um die landwirthschaftlichen
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens
Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung
augewiesenen Stelle einzufinden.
K. 11.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang.
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