Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Orts-Obrigkeit  ausgestelltes,  von  dem  betreffenden  K.  Oberamt  zu  beglaubigendes  Zeugniß
  daruͤber  vorzulegen,  daß  das  zur  Preis-Bewerbung  bestimmte  Thier  entweder  von
ihm  selbst  oder  wenigstens  im  Inland  erzogen  worden  ses.

g.  6.

Saͤmtliche  Preis-  Bewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September)
und  zwar  mit  den  Pferden  und  mit  den  Schweinen  Vormittags  neun
Uhr,  mit  den  Stieren,  Kühen  und  Schafen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr
bei  dem  verordneten  Schaugerichte  zu  Cannstadt  einzufinden,  und  die  oben  (§#.  4  u.  5)
vorgeschriebenen  Urkunden  vorzulegen-K.

  7.

An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Wettrennen  bestimmten  PMerde  auf  dem  Rennplatze  einzufinden,  die
obrigkeitlichen,  von  den  betreffenden  K.  Oberaͤmtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse  uͤber
die  inlaͤndische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  fuͤr  das  mit  dem  Feste  verbundene
  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.

K.  S.

Die  Eigenthümer  der  Rennpferde  erhalten  die  oben  (§.  4)  festgesetzte  Entschädigung
  für  Aufenthalt  und  Reisekosten.

«  ·«,F.9..
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehn  Wuͤrttembergischen  Dukaten  fuͤr  den  ersten,

acht  —  —  —  für  den  zweiten,  und
vier  —  —  —  für  den  dritten  Preis.
K.  10.

Jeder  Preis-Bewerber,  sey  es  nun  um  die  Renspreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung
augewiesenen  Stelle  einzufinden.

K.  11.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  um  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
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