Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, 
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für ihn in Aussicht genommene 
und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr für seine 
Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugnis ist vor Beginn der Beschäftigung 
dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Ver— 
langen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem jugendlichen 
Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder auszuhändigen hat. 
V. Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vor- 
schriften unter Nr. I bis IV beschäftigt werden, muß neben der nach §9 138 
Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel aus- 
gehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Beslimmungen unter I bis IV 
wiedergibt. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe, in denen jugend- 
liche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter I beschäftigt werden, auf 
Antrag von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach 
§ 138 der Gewerbecordnung zu erstattenden Anzeige und von der entsprechenden 
Angabe in dem Aushang für solche im einzelnen namhaft zu machende Be- 
schäftigungszweige entbinden, bei denen nach der Art der Arbeit regelmäßig 
mindestens Arbeitsunterbrechungen von der unter I Ziffer 3 bestimmten Dauer 
eintreten. Diese schriftlich zu erteilende Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund 
der Bestimmung im vorstehenden Absatz von der Angabe des Beginns und 
Endes der Pausen in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden 
Anzeige und von der entsprechenden Angabe in dem Aushang entbunden worden 
sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichnis zu führen. Ein Auszug aus 
diesem Verzeichnis, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 
1. Februar jedes Jahres durch die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vor- 
zulegen. 
VI. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Sie treten am 1. April 1913 in Kraft und an Stelle der durch die 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) 
verkündeten Bestimmungen. 
 
	        
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