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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläusige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1913.
S. 137. — Geseß, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1912. S. 147. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nach-
trags zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912. S. 140. — Gesetz,
betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1913.
S. 150.
(Nr. 4187.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech-
nungsjahr 1913. Vom 17. März 1913.
Wir Wilhelim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rech-
nungsjahr 1913 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai
und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Ein-
richtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich
sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und
endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen
stattgefunden haben, fortzusetzen.
In Kapitel 2 Titel 7 der einmaligen Ausgaben des Etats für das Aus-
wärtige Amt auf das Rechnungsjahr 1913 wird die Schlußrate auf 61 000 Mark
erhöht.
2.
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1913 angeforderten Summen verausgabt werden:
I. Im Etat des Auswärtigen Amtes «
beideneinnmligenAusgabendesotdentlichenEtats—Kapite12—
a)zurAusarbeitungeinesEntwukfsfürdenBaueincsneuenBotschaftsi
gebäudes in Washington und zu sonstigen Vorarbeiten hierfür —
Titel 8 —,
neichs- Gesetzbl. 1913. 25
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1913.