Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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solcher  wiederholten  Loosung,  ohne  alle  Vorsadung,  sofort  als  Ausgetretene
verurtheilt,  wenn  sie  nicht  das  Vorhandenseyn  unüberwindlicher  Hindernisse
vollftändig  beygebracht  haben.

Die  Rekrutirungsbehörden  haben  auch  in  diesen  Fällen  die  Acten  mit  Bericht
  an  die  gemeinschaftliche  Landesregierung  einzusenden.

.  7.

Unverzägliche  Anschaffung  von  Stellvertretern  für  die
Ausgeblsebenen.

UWem  der  Ausgebliebene  hinreichendes  Vermögen  zur  Anschaffimg  eines
Etellvertreters  besitzt,  so  muß  die  Rekrutirungsbehörde,  pleich  nach  Verfluß  der
oben  (F.  33.)  erwähnken  Fristen,  den  Nelkern,  Vormündern,  oder  sonstigen
PVermögens-  Administratoren  des  Ausgebliebenen,  ohne  Rücksicht  auf  deren  gewöhnlichen
  GerichtsKtand,  umverzüglich  aufgeben,  binnen  Monatsfrist  einen
bienstkauglichen  Stelloertreker  nach  der  (F.  37  und  ze.)  gegebenen  Vorschrist
aus  dessen  Vermögen  zu  schaffen,  oder  zu  gewärtigen,  dah  solcher  auf  dessen
Kosten  von  der  Rekrucirungsbehörde  werde  gestellt  werden.  Die  dazu  erfordersiche
  Summe  wird  dann  nsehigenfalls  durch  die  bereiteste  Execucion  in  den  augemessenen
  Wenmsgenstheil  des  Ausgebliebenen  durch  den  Gerichtsweg  bepgetrieben.


Sollie  der  Ausgebliebene  noch  kein  WVermögen  besitzen,  aber  künftig  aus
einem  Hause,  Hof,  oder  andem  Gu##strcken,  oder  sonst  ein  Capital  zu  erwar.
ten  haben,  welches  zur  Anfchaffung  eines  Stellvertretetrs  hinreicht,  so  hat  dit
Rekrutirungsbehoͤrde  auf  dem  angemessenen  Wege  und  noͤthigen  Falls  unter
Gestattung  eines  Verhältnihmähigen  Abzugs  für  die  frühere  Zahlung,  zu  vermitteln,
  dah  die  betrossene  Summe  an  die  Landescasse  zur  Caution  und  zur.
Verlvendung  und  Nufbewahrung  für  den  Stelloertreter  (F.  31  und  32.)  eingezahlé
  werde.

8.  38.