Besondere Beilage zu # 20 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung.
Vom 6. März 1913.
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Artikel 1.
Eichung von Milchmaßen.
43 der Eichordnung erhält eine Nr. 9 folgenden Inhalts:
„9. Es ist zulässig, bei Schwimmermaßen eine Vorrichtung an-
zubringen) die selbsttätig ein weiteres Steigen des Schwimmers ver-
hindert, nachdem ein bestimmter Flüssigkeitsstand erreicht ist. Maße
dieser Art dürfen eine Uberlaufeinrichtung haben, auch darf der ring-
förmige Zwischenraum zwischen dem Schwimmer und der Maßwand
einen Teil des Maßraumes bilden.“
Artikel 2.
Eichung von Gewichten.
§ 10 Abs. 2 der Eichordnung erhält folgenden Satz 3:
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf von der Auf-
bringung des Jahreszeichens abgesehen werden (§ 80)./
6 80 Nr. 1 Abs. 2 der Eichordnung erhält folgenden Satz 2:
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf bei der Neueichung
von der Aufbringung des Jahreszeichens abgesehen werden.“
Artikel 3.
Eichung von Handelswagen.
In 94 der Eichordnung treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Be-
stimmungen:
„Außerdem ist bei den Tafelwagen in Umschlußkasten die größte
zulässige Last auch auf der Außenseite des Kastens untrennbar, ent-
weder unmittelbar auf diesem oder auf einem durch Stempelung zu
sichernden Schilde, anzubringen. Bei Laufgewichtswagen soll der