Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

—  152  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

—

 

Eisen  und  Stahl,  Eisen-  und  Stahlwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen

1.)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des
faconnirten);  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen,  Winkeleisen,  (-Eisen,
einfaches  und  doppeltes  T-Eisen;  Roh-  und  Cementstahl;  Guß-  und
raffinirter  Stahl;  Eisen-  und  Stahldraht  von  mehr  als  3/4  Pr.  Linie
Durchmesser;  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen
und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern
dergleichen  Bestandtheile  einzeln  funfzig  Pfund  oder  darüber  wiegen

Anmerk.  zu  b.  1)  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung
  einschließlich  auf  Erlaubnißschein  für  Stahlfabriken
eingehend..  .  .  ..  ..  ..
2)  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,  in  Waffeln  oder  Prismen;
roher  Stahl  in  Blöcken  oder  Gußstücken..............................
3)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  und  Stahl  von  ½  'Pr.  Linie
und  darunter  Stärke  oder  von  mehr  als  7  Zoll  Pr.  Breite
wird  als  Blech  (Platte)  verzollt.
4)  Abfälle  von  Stahl  (Schrott)  werden  wie  Roheisen  verzollt.

c)  Faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
flugschaaren-  Eisen;  schwarzes  Eisenblech;  rohes  Stahlblech;  rohe
(unpolirte)  Eisen-  und  Stahlplatten;  Anker,  sowie  Anker-  und
Schiffsketten;  Eisen-  und  Stahldraht  von  3/4  Pr.  Linie  und  darunter
Durchmeser  .  .  ..

d)  Gefirnißtes  Eisenblech;  polirtes  Stahlblech;  polirte  Eisen-  und
Stahlplatten;  Weißblech  ......

c)  Eisen  und  Stahlwaaren:

1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  etc. ..  ..
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl-  und  Eisendraht  auch  in  Verbindung
  mit  Holz,  gefertigt,  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  welche
abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  als:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffee-  Trommeln  und  Mühlen,  Ketten  (mit
Ausschluß  der  Anker-  und  Schiffsketten,  Kochgeschirre,  Nägel,
Pfannen,  Schaufeln,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer
zum  Handwerksgebrauch,  Sensen,  Sicheln  und  Futterklingen