Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Die  Aufrechnung  im  Prozeß.  257

so  kann  dies  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  man  annimmt,  diese  Erklärung
  selbst  (nicht  blos  die  Geltendmachung  des  Aufrechnungseinwandes)
enthalte  eine  Prozeßhandlung  im  Sinne  der  88  52,  77  und  81  (jetzt  54,
81  und  85)  der  CPO.  Diese  Annahme  läßt  sich  aber  schwerlich  rechtfertigen,
  da  hiezu  eine  ausdrückliche  Bestimmung,  wie  sie  hinsichtlich  des
Vergleiches  besteht,  nothwendig  gewesen  wäre.  An  sich  verändert  die  Aufrechnungserklärung
  ihre  Natur  nicht  dadurch,  daß  sie  während  eines  Rechtsstreites
  vor  Gericht  abgegeben  wird;  die  letztere  Erklärung  hätte  also  wie
der  Vergleich  ausdrücklich  als  Prozeßhandlung  bezeichnet  werden  müssen,
um  eine  Unterscheidung  als  gerechtfertigt  erscheinen  zu  lassen.  Darauf,
daß  die  Aufrechnung  ähnlich  wie  die  Zahlung  wirke,  kann  man  sich  nicht
berufen;  denn  auch  zur  Annahme  von  Zahlungen  berechtigt  den  Prozeßbevollmächtigten
  des  Klägers  (abgesehen  von  den  Prozeßkosten)  die  Prozeßvollmacht
  nicht;  durch  eine  an  ihn  bewirkte  Zahlung  kann  sonach  der
Prozeßbevollmächtigte  des  Beklagten  die  Forderung  des  Klägers  nicht
tilgen.  Daß  er  nach  dem  BGB.  durch  eine  Aufrechnungserklärung
das  Erlöschen  der  klägerischen  Forderung  ohne  Weiteres  herbeiführen  und
demgemäß  auch  das  den  aufrechnenden  Theil  nach  §  396  des  BGB.  zustehende
  Wahlrecht  stets  an  Stelle  seiner  Partei  ausüben  darf,  läßt  sich
hienach  durch  die  Verweisung  auf  die  Zahlung  nicht  begründen.  Der  Einwand,
  daß  der  Prozeßbevollmächtigte  doch  das  Recht  habe,  wegen  der  Gegenforderung
  Widerklage  zu  erheben,  kann  nicht  durchschlagen;  denn  die  (auch  im
bisherigen  §77  ausdrücklich  erwähnte)  Widerklage  ist  eben  kein  Rechtsgeschäft,
sondern  eine  Prozeßhandlung.  Der  Umstand,  daß  eine  unter  §  77  fallende
Prozeßhandlung  größere  thatsächliche  Bedeutung  hat,  als  ein  Rechtsgeschäft,
ist  nicht  entscheidend.  Sonst  könnte  man  aus  der  Befugniß  zur  Erhebung
oder  zur  Zurücknahme  der  Klage  und  zur  Beendigung  des  Prozesses  durch
Anerkenntniß,  Verzicht  und  Vergleich  auch  die  Berechtigung  zur  Vornahme
der  verschiedenartigsten  Rechtsgeschäfte  z.  B.  zur  Empfangnahme  des  Streitgegenstandes
  oder  einer  Zahlung  ableiten.  Die  große  Mehrzahl  der
Schriftsteller  nimmt  denn  auch  an,  daß  die  Prozeßvollmacht  weder  zur
Aufrechnungserklärung  noch  zu  deren  Entgegennahme  berechtige').  Da
die  Frage  mindestens  zweifelhaft  ist,  wird  es  sich  hienach  empfehlen,
künftig  in  die  Prozeßvollmachten  ausdrücklich  die  Ermächtigung  zur  Aufrechnungserklärung
  sowie  zur  Entgegennahme  von  solchen  aufzunehmen.

*)  Vgl.  Fischer  und  Henle  BGB.  (2.  Aufl.)  8  388  Nr.  1;  Förtsch  im  Sächs.
Archiv  Bd.  7  S.  401;  Goldschmidt  im  Arch.  für  bürgerl.  Recht  S.  212  Anm.  153;
Heilfron,  Lehrbuch  des  bürgerl.  Rechts  S.  286  Anm.  21;  Otto  im  Sächs.  Arch.  8
S.  729;  Plauck,  BGB.  8  388  Anm.  1;  Siber,  Kompensation  und,  Aufrechnung
S.  113.  Anderer  Meinung  ist  Brettner  in  der  deutschen  Juristenzeitung  Jahrg.  3
S.  343,  344;  zweifelnd  Eccius  in  Gruchot's  Beitr.  Bd.  42  S.  253.