Die Aufrechnung im Prozeß. 257
so kann dies nur in der Weise geschehen, daß man annimmt, diese Erklärung
selbst (nicht blos die Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes)
enthalte eine Prozeßhandlung im Sinne der 88 52, 77 und 81 (jetzt 54,
81 und 85) der CPO. Diese Annahme läßt sich aber schwerlich rechtfertigen,
da hiezu eine ausdrückliche Bestimmung, wie sie hinsichtlich des
Vergleiches besteht, nothwendig gewesen wäre. An sich verändert die Aufrechnungserklärung
ihre Natur nicht dadurch, daß sie während eines Rechtsstreites
vor Gericht abgegeben wird; die letztere Erklärung hätte also wie
der Vergleich ausdrücklich als Prozeßhandlung bezeichnet werden müssen,
um eine Unterscheidung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Darauf,
daß die Aufrechnung ähnlich wie die Zahlung wirke, kann man sich nicht
berufen; denn auch zur Annahme von Zahlungen berechtigt den Prozeßbevollmächtigten
des Klägers (abgesehen von den Prozeßkosten) die Prozeßvollmacht
nicht; durch eine an ihn bewirkte Zahlung kann sonach der
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Forderung des Klägers nicht
tilgen. Daß er nach dem BGB. durch eine Aufrechnungserklärung
das Erlöschen der klägerischen Forderung ohne Weiteres herbeiführen und
demgemäß auch das den aufrechnenden Theil nach § 396 des BGB. zustehende
Wahlrecht stets an Stelle seiner Partei ausüben darf, läßt sich
hienach durch die Verweisung auf die Zahlung nicht begründen. Der Einwand,
daß der Prozeßbevollmächtigte doch das Recht habe, wegen der Gegenforderung
Widerklage zu erheben, kann nicht durchschlagen; denn die (auch im
bisherigen §77 ausdrücklich erwähnte) Widerklage ist eben kein Rechtsgeschäft,
sondern eine Prozeßhandlung. Der Umstand, daß eine unter § 77 fallende
Prozeßhandlung größere thatsächliche Bedeutung hat, als ein Rechtsgeschäft,
ist nicht entscheidend. Sonst könnte man aus der Befugniß zur Erhebung
oder zur Zurücknahme der Klage und zur Beendigung des Prozesses durch
Anerkenntniß, Verzicht und Vergleich auch die Berechtigung zur Vornahme
der verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte z. B. zur Empfangnahme des Streitgegenstandes
oder einer Zahlung ableiten. Die große Mehrzahl der
Schriftsteller nimmt denn auch an, daß die Prozeßvollmacht weder zur
Aufrechnungserklärung noch zu deren Entgegennahme berechtige'). Da
die Frage mindestens zweifelhaft ist, wird es sich hienach empfehlen,
künftig in die Prozeßvollmachten ausdrücklich die Ermächtigung zur Aufrechnungserklärung
sowie zur Entgegennahme von solchen aufzunehmen.
*) Vgl. Fischer und Henle BGB. (2. Aufl.) 8 388 Nr. 1; Förtsch im Sächs.
Archiv Bd. 7 S. 401; Goldschmidt im Arch. für bürgerl. Recht S. 212 Anm. 153;
Heilfron, Lehrbuch des bürgerl. Rechts S. 286 Anm. 21; Otto im Sächs. Arch. 8
S. 729; Plauck, BGB. 8 388 Anm. 1; Siber, Kompensation und, Aufrechnung
S. 113. Anderer Meinung ist Brettner in der deutschen Juristenzeitung Jahrg. 3
S. 343, 344; zweifelnd Eccius in Gruchot's Beitr. Bd. 42 S. 253.