Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu  einer  derartigen  nachträglichen  Heranziehung  zum  aktiven  Dienst  ist  nach
eingeholtem  Gutachten  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  (8  63,  s,  e.)  die  Genehmig—
ung  der  verstärkten  Ober-Ersatz-Kommission  erforderlich.

.Die  als  Ueberzählige  zurückgestellten  Militärpflichtigen  werden,  insofern  sie  auch  in

ihrem  dritten  Militärpflichtjahr  überzählig  bleiben  und  auch  bis  zum  1.  Februar  des
folgenden  Kalenderjahres  zu  Nachgestellungen  (8  76)  nicht  gebraucht  werden,  der
Ersatz-Reserve  überwiesen  (72,  7).

R.  M.  G.  §  13,  Abf.  4.

Die  ausnahmsweise  Ueberweisung  Militärpflichtiger  zur  Ersatz-Reserve  kann  durch

die  Ministerial-Instanz  verfügt  werden  (§  27,  7),  wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere
  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billigkeitsgründe  die  Berücksichtigung  rechtfertigen.


Auf  ganze  Berufsklassen  darf  diese  Vergünstigung  nicht  ausgedehnt  werden.
R.  M.  G.  §  22.
838.

Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

Der  ersten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  werden  vorzugsweise  diejenigen  Personen  überwiesen,

  welche  tauglich  befunden,  aber  als  Ueberzählige  nicht  zur  Einstellung  gelangt
  sind.

Der  etwaige  weitere  Bedarf  (§  13,  5)  ist  zu  entnehmen:

a)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  deren  häusliche  Verhältnisse  für  den
Fall  eines  Krieges  die  weitere  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt  erscheinen
lassen;

b)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  geringer  körperlicher
Fehler  befreit  werden  (d.  h.  nur  bedingt  tauglich  sind);

F%)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit
  vom  Militärdienst  im  Frieden  befreit  werden  (d.  h.  zeitig  untauglich
sind),  deren  Kräftigung  aber  während  der  nächstfolgenden  Jahre  in  dem  Maße
zu  erwarten  ist,  daß  sie  voraussichtlich  zum  Kriegsdienste  werden  eingezogen
werden  können.

Ist  ein  Ueberschuß  (§  13,  5)  vorhanden,  so  entscheidet  unter  den  Freigeloosten

(Ueberzähligen)  die  Reihenfolge  der  Loosnummer,  nach  Maßgabe  der  im  §  65
enthaltenen  Bestimmungen,  unter  den  übrigen  Militärpflichtigen  das  Lebensalter,

die  bessere  Dienstbrauchbarkeit  (Tauglichkeit)  und  die  Abkömmlichkeit.
R.  M.  G.  §  25.

Die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  erfolgt  durch  Ertheilung  eines

Ersatz-Reserve-Scheins  I.