Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch Südwestafrika
(Diamantensteuerordnung). S.5.
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(Nr. 4159.) Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch
Südwestafrika (Diamantensteuerordnung). Vom 30. Dezember 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des § 1 des Schutzebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika im Namen des Reichs,
was folgt:
I. Allgemeine Dorschriften.
§ 1.
Diamantenabbaubetriebe, die in dem Teile des Schutzgebiets gelegen sind,
welcher im Süden durch die Landesgrenze, im Westen durch den Atlantischen
Ozean, im Norden durch den Wendekreis des Steinbocks und im Osten durch
eine einhundert Kilometer vom Meeresufer entfernte und mit ihm gleichlaufende
Linie begrenzt wird, unterliegen einer Steuer nach folgenden Vorschriften.
§ 2.
Unterhält ein Förderer in dem im § 1 bezeichneten Gebiete mehrere Be-
triebe, so rechnen sie für die Steuer als ein Betrieb.
Ein im Pomonagebiete gelegener Betrieb wird jedoch nicht mit einem außer-
halb dieses Gebiets liegenden zusammen als ein Betrieb gerechnet.
§ 3.
Die Steuer beträgt sechsundsechzig Hundertstel der Betriebseinnahme, ver-
mindert um siebenzig Hundertstel der Betriebskosten.
§ 4.
Betriebseinnahme ist der durch die Verwertung der Diamanten gemäß § 1
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270)
erzielte Erlös.
§ 5.
Betriebskosten sind die von dem Förderer zur Gewinnung der Diamanten
und zur Erzielung des Erlöses gemachten notwendigen Aufwendungen einschließlich
der regelmäßigen jährlichen Abschreibungen auf die dem Abbaubetriebe dienenden
Gegenstände mit Ausnahme der verbrauchbaren Sachen, soweit die Abschreibungen
der tatsächlichen Wertverminderung entsprechen. Insbesondere gelten vertraglich
Reichs-Gesetzbl. 1913. 2
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1913.