2 Als §## 24 a bis 24 h werden folgende Vorschriftem eingestellt:
§. 2..%
Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können,
auch wenn sie einen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerich-
teten Geschäftsbetrieb nicht besitzen, Warenzeichen anmelden, die in den
Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung, der Waren dienen
sollen (Verbandszeichen).
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den be-
zeichneten Verbänden gleich.
Auf die Verbandszeichen finden die Vorschriften über Waren-
zeichen Anwendung, soweit nicht in 9#. 244 bis 24h ein anderes be-
stimmt ist.
24 b.
Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine Zeichensatzung
beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Ver-
bandes, über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten,
die Bedingungen der Benutzung und die Rechte und Pfflichten der
Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere
Anderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die Einsscht der
Satzung steht jedermann frei.
Für jedes Verbandszeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr
von hundertfünfzig Mark, bei der' Erneuerung der Anmeldung eine
Gebühr von fünfzig Mark zu entrichten. Führt die erske Anmeldung
nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr hundert Mark erstattet.
6 24c.
Aber die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen trifft das
Patentamt Bestimmung.
24d.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung, des Verbandszeichens
begründete Recht kann als solches nicht auf einen anderen übertragen
werden.
§ 24e.
Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften im 9 9 Nr. 1, 3
die Löschung des Verbandszeichens beantragen,
I. wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, nicht
mehr besteht;:
2. wenn der Verbund duldet, daß das Zeichen in einer den allge-
meinen Verbandszweckew oder der Zeichensatzung widersprechenden
Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung