Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

2 Als §## 24 a bis 24 h werden folgende Vorschriftem eingestellt: 
§. 2..% 
Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können, 
auch wenn sie einen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerich- 
teten Geschäftsbetrieb nicht besitzen, Warenzeichen anmelden, die in den 
Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung, der Waren dienen 
sollen (Verbandszeichen). 
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den be- 
zeichneten Verbänden gleich. 
Auf die Verbandszeichen finden die Vorschriften über Waren- 
zeichen Anwendung, soweit nicht in 9#. 244 bis 24h ein anderes be- 
stimmt ist. 
24 b. 
Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine Zeichensatzung 
beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Ver- 
bandes, über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten, 
die Bedingungen der Benutzung und die Rechte und Pfflichten der 
Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere 
Anderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die Einsscht der 
Satzung steht jedermann frei. 
Für jedes Verbandszeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr 
von hundertfünfzig Mark, bei der' Erneuerung der Anmeldung eine 
Gebühr von fünfzig Mark zu entrichten. Führt die erske Anmeldung 
nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr hundert Mark erstattet. 
6 24c. 
Aber die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen trifft das 
Patentamt Bestimmung. 
24d. 
Das durch die Anmeldung oder Eintragung, des Verbandszeichens 
begründete Recht kann als solches nicht auf einen anderen übertragen 
werden. 
§ 24e. 
Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften im 9 9 Nr. 1, 3 
die Löschung des Verbandszeichens beantragen, 
I. wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, nicht 
mehr besteht;: 
2. wenn der Verbund duldet, daß das Zeichen in einer den allge- 
meinen Verbandszweckew oder der Zeichensatzung widersprechenden 
Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.