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gemäß dem im Unterzeichnungsprotokolle vom selben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1913
S. 84) vorgesehenen Verfahren erklärt. Der Beitritt ist den Regierungen der
anderen vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 26. Mai 1913
angezeigt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 9. Fe-
bruar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) an.
Berlin, den 12. Juni 1913.
Der Neichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
(Nr. 4230.) Bekanntmachung, betreffend Strombeiräte. Vom 17. Juni 1913.
Ar- Grund des Artikel II & 8 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend den Ausbau der
deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben, vom 24. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1137) hat der Bundesrat nachstehende Be-
stimmungen für die Strombeiräte erlassen.
1. Der Strombeirat wird von dem Vorsitzenden mit Zustimmung des
Verwaltungsausschusses berufen.
Die Berufung hat zu erfolgen, wenn der Verwaltungsausschuß
es verlangt, mindestens aber einmal im Jahre.
2. Solange weder ein Vorsitzender noch ein stellvertretender Vorsitzender
vorhanden ist, nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses deren
Aufgaben wahr.
3. Vorlagen des Verwaltungsausschusses sind dem Vorsitzenden des
Strombeirats zu übersenden. Sie gehören zu den Beratungsgegen-
ständen der nächsten Sitzung, wenn sie rechtzeitig vor Versendung der
Tagesordnung eingehen.
4. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Strombeirats, für Aus-
schußsitzungen den Mitgliedern des Ausschusses, ihren Stellvertretern
und dem Verwaltungsausschusse drei Wochen vor dem Sitzungstage
mitzuteilen. Vor ihrer Feststellung ist der Vorsitzende des Verwaltungs-
ausschusses zu hören.