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Artikel II.
1. Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Juli 1913 gemäß §9 6 der Ver-
ordnung vom 3. Februar 1910 zum Verkehre zugelassen sind, werden unter Be-
freiung von den Vorschriften im Artikel I Nr. 1, 3, 4 bis zum 1. Januar 1919
im Verkehre belassen.
2. Bis zum 1. April 1914 können Kraftfahrzeuge unter Befreiung von
den Vorschriften im Artikel I Nr. 1, 3, 4 gemäß § 6 der Verordnung vom
3. Februar 1910 zum Verkehre zugelassen werden, sofern sie nach einer Type
hergestellt sind, für die die Typenbescheinigung bereits vor dem 1. Juli 1913
erteilt worden istf derart zugelassene Kraftfahrzeuge werden bis zum 1. Januar 1919
im Verkehre belassen.
3. Anhängewagen, die bereits vor dem 1. Juli 1913 gemäß §9 25 der
Verordnung vom 3. Februar 1910 zum Verkehre zugelassen sind, werden unter
Befreiung von den Vorschriften im Artikel I Nr. 5, 6, 8 bis zum 1. Januar 1919
im Verkehre belassen.
4. Bis zum 1. April 1914 können Anhängewagen unter Befreiung von
den Vorschriften im Artikel I Nr. 5, 6, 8 gemäß §9 25 der Verordnung vom
3. Februar 1910 von der höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats
zugelassen werden; die Zulassung gilt nur für den Bezirk dieser Behörde und
darf sich nur bis zum 1. Januar 1919 erstrecken.
Berlin, den 21. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Druckfehler-Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 3. Juni 1913 auf Seite 317 unter Nr. III.
Abschnitt A. Abs. () muß es heißen: „Kessel und Ausflußröhren“ statt Kessel-
und Ausflußröhren.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.