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Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Verfahren
beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange und
dem Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
Die 99 9 bis 12 gelten entsprechend.
ç15.
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen und Sachverständigen diejenigen
Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der Ver-
hältnisse des Befragten für dienlich halten. Der Vorsitzende kann ihnen die un-
mittelbare Fragestellung gestatten. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage ent-
scheidet das Schiedsgericht. Findet die Vernehmung nicht vor diesem statt, so
entscheidet vorläufig der Leiter der Verhandlung.
16.
Den Zeugen und Sachverständigen ist mit der Ladung der Gegenstand
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Her-
beiführung einer unbeeinflußten, wahren Aussage) kann hiervon abgesehen werden.
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken.
I7.
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der §§241, 249 der Hivil=
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend.
18.
Der Vorsitzende kann den Beteiligten — unbeschadet der Vorschriften des
§ 274 in Verbindung mit 9 248 des Versicherungsgesetzes für Angestellte —
gestatten, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich daraus gegen Erstattung der
Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen.
Dritten Personen kann der Vorsitzende ohne Einwilligung der Parteien
die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht wird.
Die Entwürfe zu Entscheidungen sowie Schriftstücke, die Abstimmungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
19.
Die Sitzungen finden in der Regel am Sitze des Schiedsgerichts statt.
Der Vorsitzende kann zu Sitzungen an andere Orte des Bezirkes einberufen.
Der Reichskanzler kann nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte das Nähere bestimmen.
Reichs Gesetzbl. 1913. 58