Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vor 
dem Sitzungszimmer bekanntgemacht und in der Regel in der Reihenfolge er- 
ledigt, wie sie der Aushang ergibt. 
20. 
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihre 
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese, und 
zwar in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde 
zu benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu be- 
nachrichtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere 
Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines 
Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten 
gebracht werden. 
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei ugleich zu eröffnen, daß aus seinem 
Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Dao persönliche Erscheinen des Antragstellers kann auch angeordnet werden, 
wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt 
Abs. 2 Satz 2. 9 261 Abs. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt 
entsprechend; auf Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Vergütung festsetzt 
oder ablehnt, entscheidet das Oberschiedsgericht. 
#21. 
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und der Verhandlung selbst 
soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe 
für eine Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. 
. Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Ver— 
handlung. « 
22. 
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück- 
gewiesen, ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, 
so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen 
auf Befragen beantragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhand- 
lungszeit anzuberaumen. 
Gegen Personen, die auf Grund des § 258 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen 
Weise verfahren) wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
( 23. 
Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174 
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. -
	        
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