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Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vor
dem Sitzungszimmer bekanntgemacht und in der Regel in der Reihenfolge er-
ledigt, wie sie der Aushang ergibt.
20.
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihre
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese, und
zwar in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde
zu benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu be-
nachrichtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere
Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines
Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten
gebracht werden.
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus-
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen
des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei ugleich zu eröffnen, daß aus seinem
Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
Dao persönliche Erscheinen des Antragstellers kann auch angeordnet werden,
wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt
Abs. 2 Satz 2. 9 261 Abs. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt
entsprechend; auf Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Vergütung festsetzt
oder ablehnt, entscheidet das Oberschiedsgericht.
#21.
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und der Verhandlung selbst
soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe
für eine Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen.
. Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Ver—
handlung. «
22.
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück-
gewiesen, ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist,
so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen
auf Befragen beantragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhand-
lungszeit anzuberaumen.
Gegen Personen, die auf Grund des § 258 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen
Weise verfahren) wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
( 23.
Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. -